Allgemeine Geschäftsbedingungen für rechts- und steuerberatende Berufsangehörige und Berufsausübungsgesellschaften
Stand: Januar 2025
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge1 zwischen rechts- und steuerberatenden Berufsangehörigen2 sowie rechts- und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften3 (im Folgenden „Berater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Berater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Berater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Berater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Beraters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist. Der Berater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.
(4) Der Berater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines Vertreters oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass durch den Vertreter bzw. Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine — vom Berater angelegte und geführte — Handakte genommen wird.
3. Mitwirkung Dritter
Der Berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen der § 62a StBerG, § 43e BRAO auch externe Dienstleister (insb. datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Berater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.
4. Elektronische Kommunikation, Datenschutz4
(1) Der Berater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Berater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Berater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Berater zu.
5. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln ist dem Berater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Berater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Berater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Beraters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
6. Haftung
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 4.000.000,00 €5) (in Worten: vier Millionen €) begrenzt.6) Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Beraters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch — soweit nicht ausdrücklich anders geregelt — unberührt.
(2) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Auftragsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(3) Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Beraters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen zwischen Berater und Auftraggeber. Deshalb wird vereinbart, dass der Berater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten hat und die Haftung für einfach fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des Beraters oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in 18 Monaten zum Jahresende ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers von den Ansprüchen, spätestens aber in fünf Jahren zum Jahresende nach der Anspruchsentstehung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
7. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Berater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitteilungen des Beraters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Beraters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Berater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Beraters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Berater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Berater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Berater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 7 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Berater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Beraters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Beraters in Textform zulässig.
9. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Beraters bemisst sich für Hilfeleistungen in Steuersachen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(2) Für Tätigkeiten, die in der StBVV oder dem RVG keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Beraters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.
(4) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Berater einen Vorschuss fordern. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Berater wird seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen könnten. Für den Berater ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.
(5) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.
10. Beendigung des Auftrags
(1) Der Auftrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Auftrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Auftrag kann — wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Berater und Auftraggeber.
(3) Mit Beendigung des Auftrags hat der Auftraggeber dem Berater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.
(4) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Berater abzuholen.
(5) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Beraters nach den gesetzlichen Regelungen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
11. Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
(1) Der Berater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.
(2) Der Berater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und sich hieraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Ort der Kanzlei des Beraters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Der Berater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).7
13. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
1 Bei online abgeschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ist der DWS-Vordruck Nr. 1130 „Muster-Widerrufsbelehrung, Muster-Zustimmungserklärung und Muster-Widerrufsformular für online abgeschlossene Verbrauchermandate“ zu beachten. Auf die weiterführenden Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.
2 Zugleich als Rechtsanwalt und Steuerberater zugelassene/bestellte Person.
3 Eine zugleich nach der BRAO zugelassene und nach dem StBerG anerkannte Berufsausübungsgesellschaft.
4 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Der Berater muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im DWS-Hinweisblatt Nr. 1007 zu den DWS-Vordrucken Nr. 1005 „Datenschutzinformationen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Datenschutzinformation zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten“ zu beachten.
5 Um Abgrenzungsprobleme und Haftungslücken zu vermeiden, ist hier als sicherster Weg entsprechend der Vorgabe der BRAO eine Beschränkung (nur) auf einfache Fahrlässigkeit vorgesehen. Die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit bei rechts- und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften richtet sich nach § 59o i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, d. h. bei Berufsausübungsgesellschaften mit mehr als 10 Berufsträgern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Angehörige Freier Berufe) ist eine Haftungsbeschränkung auf 10 Mio. €, bei bis zu 10 Berufsträgern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Angehörige Freier Berufe) auf 4 Mio. €; bei Einzelkanzleien kann die Haftung beschränkt werden auf 1 Mio. €, § 51 Abs. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Eine rechtswirksame Haftungsbeschränkung auf die genannten Beträge setzt voraus, dass in dieser Höhe Versicherungsschutz besteht. Auf die Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.
6 Jede Berufsausübungsgesellschaft nach BRAO oder StBerG, gleich welcher Rechtsform, benötigt zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung. Differenziert geregelt ist die Höhe der erforderlichen Versicherungssumme, je nachdem, ob durch die Rechtsform eine Beschränkung der Haftung vorliegt. Die Haftungshöhe kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die vertragliche Versicherungssumme muss den Vorgaben hinsichtlich des einzelnen Schadensfalles entsprechen; anderenfalls ist die Ziffer 6 nicht rechtswirksam. Auf die Hinweise im DWS-Merkblatt Nr. 1001 wird verwiesen.
7 Falls die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.
Quelle: DWS Steuerberater Medien GmbH
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.