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Erstattungszinsen bald wieder steuerpflichtig

Erstattungszinsen

Bisherige Regelung:

Während Zinsen, die ein Steuerzahler an das Finanzamt für Verspätungen oder auf Steuernachzahlungen zahlen muss, generell keine abziehbaren Ausgaben waren, mussten vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen für Steuerguthaben nach bisheriger Rechtsprechung (zuletzt BFH v. 8.11.2005, VIII R 105/03) immer versteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsprechung jüngst aufgegeben und entschieden, dass vom Finanzamt bezahlte Erstattungszinsen für Steuererstattungen nicht als steuerpflichtige Einnahmen zählen, soweit sie auf Steuern entfallen, die als nicht abzugsfähige Ausgaben gelten (BFH v. 15.6.2010, Az: VIII R 33/07).

Jahressteuergesetz:

Der Gesetzgeber reagierte auf dieses Urteil sofort und kündigte eine Gesetzesänderung an, um den ursprünglichen Zustand wieder herstellen zu können. Im Jahressteuergesetz 2010 schlug die Finanzverwaltung hierzu eine Erweiterung der Änderungen dergestalt vor, dass nach der Abgabenordnung von den Finanzämtern zu zahlende Erstattungszinsen als Zinserträge gelten sollen (Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Diese Änderung ging in der abschließenden Lesung des Bundestags Ende Oktober ohne Beanstandung durch, so dass Erstattungszinsen weiter in der Anlage KAP erklärt werden müssen. Sich vor der Gesetzesänderung noch auf die günstigere Rechtsprechung zu berufen, erfordert einen Einspruch gegen den Steuerbescheid, dem sich im Regelfall der Klageweg anschließen wird.

Stand: 15. November 2010

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